Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Mit Inkrafttreten der fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, welche bis zum 07.04.2023 befristet ist, ergeben sich einige Neuerungen und Veränderungen. Ab sofort reduziert sich die erstattungsfähige Pauschale auf 2,00 Euro brutto (1,68 netto) pro Test. Dieser Anspruch auf Erstattung beschränkt sich auf gelistete Antigen-Tests.
Das anlassbezogene und präventive Testen zum Schutz von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen soll aber weiterhin beibehalten werden.
Das anlasslose, kostenlose Testen oder auch die Testung mit Zuzahlung (bisher 3,00 Euro) entfällt. Wer dennoch einen PoC-Antigen-Test in Anspruch nimmt, muss die Kosten dafür selbst tragen. Die Höhe der Testgebühr wird von der Teststation selbst bestimmt.
Was bedeutet das für Pflege- und Sozialeinrichtungen?
Für Pflege- und Sozialeinrichtungen bleibt die Situation unverändert!
Mit Blick auf besonders gefährdete Personengruppen soll das präventive Testen u. a. für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, wie z. B. Senioren- und Pflegeheime, weiterhin beibehalten werden. Diese vulnerablen Personen sind aufgrund des Alters und Vorerkrankungen besonders gefährdet. Deshalb sollen auch die dort tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin getestet werden.
Pflegeeinrichtungen können weiterhin im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts die in der Testverordnung festgelegten monatlichen Kontingente an PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschaffen und nutzen. Die entstehenden Kosten für die Beschaffung und Durchführung können über eine Pflegekasse geltend gemacht werden (gem. Neuntes bzw. Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
Was bedeutet das für Teststationen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken ?
Obwohl die Testverordnung bis einschließlich 31.12.2024 verlängert wird, bleibt die Ermächtigungsgrundlage für Testungen im bisher bestehenden Leistungsumfang nur bis einschließlich 07.04.2023 bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können weiterhin kostenlose Bürgertestungen angeboten werden. Hier verringert sich aber die zu zahlende Vergütung für den berechtigten Leistungserbringer aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung. Die Erstattung reduziert sich von bisher 9,50 Euro auf nunmehr 8,00 Euro (Sachkosten plus Testhonorar).
Neben der pauschalen Vergütung je Test für Sachkosten (bei Selbstbeschaffung) in Höhe von 2,00 Euro brutto (1,68 Euro netto) können für die Test-Durchführung 6,00 Euro brutto abgerechnet werden. Bei Testdurchführung unter Anleitung (überwachter Antigen-Test), können 4,00 Euro brutto abgerechnet werden.
Der Anspruch auf kostenlose Bürgertests zum sogenannten "Freitesten" nach einer Coronavirus-Infektion ist seit dem 16. Januar ebenfalls entfallen.
Wer hat weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest?
Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes
Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen
Besucher/Behandelte von Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Besucher/Behandelte von Rehabilitationseinrichtungen